Ein allfälliger Vollzug einer Rückweisung des Beschuldigten in sein Heimatland ist jedoch ohnehin wegen der prekären und instabilen Sicherheitslage in Afghanistan vermutlich über längere Zeit – wenn nicht sogar dauerhaft – unmöglich. In Anbetracht dieses Vollzugshindernisses sowie in Anbetracht der vorgenannten Erwägungen, gelangt die Kammer – in Übereinstimmung mit der Verteidigung des Beschuldigten, der Generalstaatsanwaltschaft als auch mit der Vertretung der Privatklägerin – zum Schluss, dass eine Landesverweisung des Beschuldigten als unverhältnismässig zu qualifizieren ist.