Es sei durchaus denkbar, dass vorliegend das Rückschiebungsverbot (relatives Rückschiebungsverbot) sowie andere entgegenstehende zwingende Bestimmungen des Völkerrechts zur Anwendung gelangen könnten. Zudem ist fraglich, inwieweit die Mutter – sofern der Beschuldigte des Landes verweisen würde – heute überhaupt zu den Kindern schauen könnte, zumal sie im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deutlich machte, dass die Kinder den Kontakt mit ihr nicht mehr aufrechterhalten möchten, da diese sie für das gesamte Verfahren und die damit entstandenen Schwierigkeiten verantwortlich machen würden (pag. 1040 Z. 29 ff.).