Zumal der Beschuldigte und die Privatklägerin geschieden sind, dürfte dieser Aspekt keine massgebende Bedeutung bei der vorliegenden Interessensabwägung einnehmen. Festgehalten werden kann dennoch, dass eine Wiedereingliederung der Privatklägerin in Afghanistan – mit Verweis auf die Ausführungen zum Beschuldigten – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre. 8. Das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten In Anbetracht der komplexen Situation in Afghanistan wäre für die Kinder von einer erheblichen Schwere der im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten auszugehen.