Den Akten des SRK kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte schon während der Ehe gut um seine Kinder gekümmert hat. Ein tatsächlich gelebtes Familienleben ist gestützt auf die bereits mehrfach ausgeführten Umstände zweifelsfrei zu bejahen. 6. Ob in der Ehe Kinder geboren wurden und deren Alter Ja, die Kinder dürften ungefähr zwischen elf und 16-jährig sein (pag. 375, 259). 7. Die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten Zumal der Beschuldigte und die Privatklägerin geschieden sind, dürfte dieser Aspekt keine massgebende Bedeutung bei der vorliegenden Interessensabwägung einnehmen.