57 gewährt und die Aufenthaltsbewilligung B erteilt, welche bis am 1. April 2019 gültig war (pag. 374). 5. Seine familiäre Situation, die Dauer seiner Ehe, und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben des Paares bezeugen Der Beschuldigte und die Privatklägerin sind geschieden. Sie sind – wie bereits mehrfach erwähnt – Eltern von vier Kindern, die durch den Beschuldigten betreut werden. Den Akten des SRK kann entnommen werden, dass sich der Beschuldigte schon während der Ehe gut um seine Kinder gekümmert hat.