Es wertet Erkenntnisse von ausländischen Partnerorganisationen, internationalen Organisationen, NGO und Medien laufend aus und lässt diese in seine Asyl- und Wegweisungspraxis einfliessen. Gemäss aktueller Asyl- und Wegweisungspraxis ist der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur unter begünstigenden individuellen Umständen in die drei Städte Kabul, Herat und Mazar-i-Sharif zumutbar. Diese Praxis beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche die gegenwärtige Sicherheitslage berücksichtigt.