1. Natur und Schwere der Straftat Vorliegend handelt es sich bei der Vergewaltigung und der versuchten Vergewaltigung, im Vergleich zu anderen Katalogdelikten, um schwerwiegende Straftaten. 2. Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat Der Beschuldigte befindet sich erst seit September 2014 in der Schweiz. Insbesondere die für seine Entwicklung prägende Zeit seines Lebens hat er demnach nicht in der Schweiz verbracht. 3. Die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit Sein Verhalten muss als positiv bewertet werden, da er sich seit dem Strafverfahren nichts mehr zu Schulden kommen liess.