Dementsprechend muss in der Folge gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen oder nicht. Da zudem ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegt, sind vorderhand die durch den EGMR erarbeiteten Voraussetzungen zu prüfen, welche ausserdem grösstenteils den Anforderungen der Interessensabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB entsprechen. Gewisse Wiederholungen zum bereits Ausgeführten sind bei der nachfolgenden Prüfung unumgänglich. 1. Natur und Schwere der Straftat