56 in diesem nie gelebt haben. Demnach liegt – so wie dies auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 1051) – ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK vor, sodass gestützt auf die vorgenannte bundesgerichtliche Rechtsprechung – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt. Dementsprechend muss in der Folge gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB geprüft werden, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen oder nicht.