1040 Z. 11 ff.). Die Kammer geht zudem gestützt auf die sich in den Akten befindenden Protokolle und Unterlagen des SRK davon aus, dass auch die Kinder über den Ausweis B verfügen (pag. 10280, 10288, 10505 der SRK-Akten; pag. 1040 Z. 11 f.). Den B-Ausweis erhalten insbesondere anerkannte Flüchtlinge (www.bundespublikationen.admin.ch/cshop_mmes_bbl/2C/59E545D- 7371-EE58F9991EBE56AE2EFF.pdf). Dementsprechend verfügen die Personen, zu welchen der Beschuldigte eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung führt, gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz.