751 Z. 33 ff.). Die restlichen Familienangehörigen würden sich in Afghanistan befinden, wobei er mit seiner Mutter und der Frau seines Bruders wöchentlich telefoniere (pag. 309 Z. 99 ff.). Seine vier Kinder – im Alter zwischen elf und 16 Jahren – gehören gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK zur Kernfamilie des Beschuldigten. Da der Beschuldigte deren alleinige und ausschliessliche Betreuung wahrnimmt, liegt im Sinne der vorgenannten Bestimmung eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vor. Die Privatklägerin sagte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie über den Ausweis der Kategorie B verfüge (pag. 1040 Z. 11 ff.).