Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten der Kategorie B am 1. April 2019 abgelaufen ist (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865, pag. 874). Der Kammer liegt zudem das Schreiben der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) vom 6. Mai 2020 vor, gemäss welchem das Verfahren um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten bis zu einem rechtskräftigen Urteil in der vorliegenden Sache sistiert worden sei (pag. 897). Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte, nebst seinen vier Kindern und seiner Ex- Frau, keine Bezugspersonen in der Schweiz (pag. 751 Z. 33 ff.).