Die Mutter könne die Obhut, wenn der Vater ins Gefängnis gehe und das Land verlassen müsste, wahrscheinlich nicht übernehmen. Dies würde für die Kinder eine Fremdplatzierung bedeuten. Sie möchte nicht, dass eine Landesverweisung ausgesprochen werde (pag. 1059). Der Beschuldigte reiste im September 2014 in die Schweiz ein und lebt damit seit gut sechs Jahren in der Schweiz. Den Ausführungen der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschuldigten der Kategorie B am 1. April 2019 abgelaufen ist (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.