55 der Kinder würden sehr schwer wiegen und ein besonderes familiäres Verhältnis begründen. Im Weiteren sei der Beschuldigte ein anerkannter Flüchtling, was gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung der Landesverweisung berücksichtigt werden müsse. Weil das Bundesgericht zurzeit wegen der grundsätzlichen Unzumutbarkeit von der Wegweisung nach Afghanistan absehe als auch gestützt auf Art. 8 EMRK, sei vorliegend von einer Landesverweisung abzusehen (pag. 1058). Fürsprecherin D.________ führte oberinstanzlich die Dilemmasituation der Privatklägerin aus.