Die Privatklägerin habe selbst erklärt, dass sie damit einverstanden sei, dass die Kinder beim Vater bleiben. Diese starke Beziehung zwischen ihm und seinen Kindern als auch der Umstand, dass die Kinder nicht einfach zur Mutter gehen könnten, wenn dieser das Land verlassen müsste – da die zwei ältesten Kinder ihre Mutter ablehnen würden – sei von der Vorinstanz nicht beachtet worden. Die Interessen