Von einer Landesverweisung sei abzusehen (pag. 1051). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte in Afghanistan aufgewachsen und damit erst seit 6.5 Jahren in der Schweiz sei. Seine Aufenthaltsbewilligung sei abgelaufen und er sei wirtschaftlich in der Schweiz nicht integriert. Der Beschuldigte weise keine Vorstrafen auf und nehme die Rolle von Vater und Mutter für seine vier Kinder ein. Die Privatklägerin habe selbst erklärt, dass sie damit einverstanden sei, dass die Kinder beim Vater bleiben.