Die Kinder würden sich beim Vater sehr wohl fühlen. Der Beschuldige habe Deutschkurse belegt und sei – nebst der Betreuung der Kinder – immer einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Die Vorinstanz habe gestützt auf diese Umstände fälschlicherweise einen Härtefall verneint. Es handle sich vorliegend zudem «nur» um Vorwürfe der Privatklägerin gegen den Beschuldigten. Nebst diesen Vorwürfen, würden keine weiteren Vorstrafen vorliegen. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen (pag.