24.4. Härtefallprüfung und Interessensabwägung: Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK sowie Berücksichtigung der Flüchtlingseigenschaft Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dass dieser die einzige Vertrauensperson der Kinder darstelle, da er deren ausschliesslichen Betreuung wahrnehme. Die Kinder würden den Kontakt zur Mutter ablehnen und eine Rückkehr in ihre Betreuung sei nicht denkbar. Die Kinder würden sich beim Vater sehr wohl fühlen.