155). Den Akten des SRK ist schliesslich zu entnehmen, dass der Umzug nach G.________(Ort) am 12.11.2016 stattfand (pag. 10375 ff.). Die Bestimmungen zur Landesverweisung gemäss Art. 66a ff. StGB finden somit Anwendung 24.3. Katalogtat: Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsbürger. Mit der Verurteilung des Beschuldigten am 22. Juni 2021 wegen (vollendeter) Vergewaltigung sowie wegen versuchter Vergewaltigung, liegen zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB vor. Somit ist vorliegend grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen.