746 Z. 20 ff.). Die besagte Zeugin konnte dies bestätigen und gab an, dass der erwähnte Besuch anfangs November 2016 stattgefunden habe, wobei sie der Privatklägerin beim Umzug habe helfen wollen (pag. 242 Z. 191 ff.). Zu verweisen ist weiter auf den Arztbericht von Frau Dr. O.________ vom 22.05.2017, wonach die Privatklägerin ihr am 21.12.2016 anvertraute, dass der Beschuldigte sie vor einigen Wochen, als sie noch in der Wohnung in E.________(Ort) gewohnt hätte, vergewaltigt, gewürgt und mit dem Tode bedroht habe (pag. 155).