54 und damit eine ausschaffungsrelevante Tat vorliege (S. 52 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 865): Die Privatklägerin sagte mehrfach glaubhaft aus, dass der Beschuldigte die Zeugin L.________ am Tag der Vergewaltigung, als er die Wohnung verliess, noch im Treppenhaus angetroffen hätte (pag. 179 Z. 262 ff.; pag. 189 Z. 238; pag. 208 Z. 357 ff.; pag. 746 Z. 20 ff.).