24.2. Anwendbarkeit von Art. 66a ff. StGB Die Verteidigung machte erstinstanzlich geltend, dass es an einer ausschaffungsrelevanten Tat, die nach dem 1. Oktober 2016 begangen worden sei, mangle. Oberinstanzlich verzichtete sie dazu weitere Ausführungen zu machen. Demgegenüber führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass beweismässig erstellt sei, dass die vorgenannten Vorfälle Ende Oktober/Anfang November 2016 begangen worden seien