Abs. 2 StGB bzw. bei der dort vorgesehenen Interessensabwägung eine Rolle spielt. Auf die Anordnung der Landesverweisung ist sodann nur zu verzichten, wenn sie auch unter Berücksichtigung dieser Umstände (Flüchtlingseigenschaft), im Einzelfall unverhältnismässig erscheint. Dabei ist zu beachten, dass die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv anzuwenden ist (Urteil 6B_426/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2, 2.3; Urteil 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2).