EMRK zu orientieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.3). Ergänzend und präzisierend ist betreffend den Vollzug der Landesverweisung festzuhalten, dass die Flüchtlingseigenschaft des Auszuweisenden ein Vollzugshindernis bildet, welches nicht erst durch die Vollzugsbehörde zu prüfen ist, sondern bereits bei der strafrechtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bzw. bei der dort vorgesehenen Interessensabwägung eine Rolle spielt.