Die in Art. 66a Abs. 2 StGB statuierte (echte) Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden und kommt nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung nur unter den dort genannten kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Zum einen muss die Landesverweisung für die verurteilte Person einen schweren persönlichen Härtefall darstellen. Bei Personen ohne Aufenthaltsstatus in der Schweiz liegt ein solcher in der Regel nicht vor. Zum anderen muss eine Interessenabwägung ergeben, dass das Interesse der beschuldigten Person an einem Verbleib in der Schweiz das Interesse an der Fernhaltung der betreffenden Person überwiegt.