24.1. Theoretische Ausführungen Betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB hielt die Vorinstanz Folgendes fest (S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 864 f.): Gemäss dem am 01.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, welcher wegen einer Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz.