51 23.7. Strafvollzug Auch bezüglich der Geldstrafe ist – unter Verweis auf die Ausführungen gemäss Ziff. IV.21.6 – der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit wird in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil auf zwei Jahre – und nicht auf drei Jahre – festgesetzt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wird verzichtet (Art. 44 Abs. 2 StGB). VI. Massnahmen 24. Landesverweisung