23.5. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz hielt betreffend die Festlegung der Höhe des Tagessatzes zutreffend fest (S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 863 f.): Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Sowohl nach geltendem Recht (Art. 34 Abs. 2 StGB) wie auch nach Rechtsprechung zum alten Recht (vgl. BGer 6B_769/2008 vom 18.06.2009;