23.4. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponenten kann vollumfänglich auf das für die Bemessung der Freiheitsstrafe Ausgeführte verwiesen werden (vgl. Ziff. IV.21.5 hiervor). Die Kammer gewährt unter dem Titel des Vorlebens dem Beschuldigten aufgrund seiner durch den Krieg und durch die Verfolgung erlittenen Traumata, als auch hinsichtlich der erhöhten Strafempfindlichkeit, eine Strafminderung von 15 Tagessätzen. Demzufolge resultiert eine Strafe respektive eine Geldstrafe von total 90 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen.