Die Kammer erachtet demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird entsprechend mit 40 Tagessätzen zur Einsatzstrafe von 65 Strafeinheiten asperiert. Damit resultiert eine verschuldensangemessene Strafe von 105 Strafeinheiten.