50 Die Kammer schliesst sich der Argumentation der Vorinstanz an, wonach der vorgenannte Referenzsachverhalt ohne Weiteres mit der durch den Beschuldigten geäusserten Drohung vergleichbar sei (S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 863). Dass der Beschuldigte diesbezüglich direktvorsätzlich handelte ist tatbestandsimmanent und hinsichtlich des Verschuldens neutral zu werten. Die Kammer erachtet demnach – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.