23.3. Asperation: Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) 23.3.1. Tatkomponenten und Asperation Die Vorinstanz verwies auch diesbezüglich zutreffend auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten (nachfolgend: VBRS-Richtlinien). Sie sehen beim folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe 60 Strafeinheiten vor: In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse.