Hinsichtlich des Tatvorgehens als auch hinsichtlich der Beweggründe kann auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen werden. Die Kammer erachtet demnach – ebenfalls im Vergleich zur Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien – eine Strafe von 40 Strafeinheiten als angemessen. Diese wird entsprechend mit 25 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe asperiert. Damit resultiert betreffend die mehrfachen einfachen Körperverletzungen eine Strafe von 65 Strafeinheiten.