Hinsichtlich des Schlages ins Gesicht und des darauffolgenden Abbruchs des Backenzahns erachtet die Kammer – insbesondere auch im Vergleich zur Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien – eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen. Der Biss in die Hand der Privatklägerin stellt eine im geringen Ausmasse weniger schwere Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dar, als der Abbruch des Backenzahns, dies insbesondere, weil die medizinischen Folgen leichter ausgefallen sind. Hinsichtlich des Tatvorgehens als auch hinsichtlich der Beweggründe kann auf das voranstehend Ausgeführte verwiesen werden.