Leicht verschuldensmindernd wiegt hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich beging. Die Beweggründe dürften auch diesbezüglich egoistischer Natur gewesen sein bzw. in der Machtdemonstration und in der Dominanz des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin liegen. Hinsichtlich des Schlages ins Gesicht und des darauffolgenden Abbruchs des Backenzahns erachtet die Kammer – insbesondere auch im Vergleich zur Referenzstrafe der VBRS-Richtlinien – eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten als angemessen.