Nach Ansicht der Kammer wiegt der Abbruch des Backenzahns hinsichtlich des Ausmasses der Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit als auch im Hinblick auf die eingetretenen medizinischen Folgen bei der Geschädigten, schwerer, als der Biss in die Hand. Diesbezüglich ist hinsichtlich die Verwerflichkeit des Handelns festzustellen, dass der Beschuldigte die Tat nicht geplant hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch der Missbrauch der Vertrauensbeziehung zur Privatklägerin aus. Leicht verschuldensmindernd wiegt hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat eventualvorsätzlich beging.