Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Infolge des Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der durch Schläge des Beschuldigten am Körper der Privatklägerin hervorgerufen Hämatome, ist damit einzig die Strafe für den Biss in die Hand und den ebenfalls durch Schläge resultierte Abbruch des Backenzahns auszufällen. Nach Ansicht der Kammer wiegt der Abbruch des Backenzahns hinsichtlich des Ausmasses der Verletzung des Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit als auch im Hinblick auf die eingetretenen medizinischen Folgen bei der Geschädigten, schwerer, als der Biss in die Hand.