23.2. Einsatzstrafe für die schwerste Straftat: einfache Körperverletzung (Abbruch des Backenzahns) sowie Asperation der weiteren einfachen Körperverletzung (Biss in die Hand; Ziff. I.2 der Anklageschrift) 23.2.1. Tatkomponenten und Asperation Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen