Da die Kammer – wie bereits begründet – für die hier zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe als die angemessene Strafart erachtet und gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt, beträgt der hier zur Anwendung kommende abstrakte Strafrahmen 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB).