Da allerdings die Körperverletzung mehrfach begangen worden ist, sind die einzelnen Vorfälle aufzuschlüsseln und deren auszufällenden Strafen ebenfalls untereinander zu asperieren. Die Strafzumessung für die mehrfach begangenen Körperverletzungen wird nachfolgend jedoch unter demselben Titel abgehandelt. Da die Kammer – wie bereits begründet – für die hier zu beurteilenden Delikte eine Geldstrafe als die angemessene Strafart erachtet und gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht zur Anwendung gelangt, beträgt der hier zur Anwendung kommende abstrakte Strafrahmen 1 bis 360 Tagessätze Geldstrafe (Art.