23. Zur Geldstrafe Wie voranstehend erwähnt und begründet, ist für die einfache Körperverletzung, mehrfach begangen (Ziff. I.2 der Anklageschrift), und die Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszufällen. Das Prinzip der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt auch hier (hinsichtlich der mehrfachen einfachen Körperverletzungen und der Drohung) zur Anwendung.