44 Abs. 2 StGB). Im Weiteren wird die im Umfang von zwei Tagen ausgestandene Polizeihaft gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Für weitere Ausführungen hierzu, wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (S. 48 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 861 f.).