48 zu vollziehen und für die restlichen 24 Monate wird der Vollzug aufgeschoben. Die Probezeit wird in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil in Anbetracht der gesamten Umstände sowie aufgrund der positiven Legalprognose, lediglich auf zwei Jahre – und nicht auf drei Jahre – festgesetzt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe und auf die Anordnung einer ambulanten Therapie beim Ambulatorium für Folterund Kriegsopfer des Schweizerischen roten Kreuzes wird verzichtet (Art. 44 Abs. 2 StGB).