Wegen des im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahrens zur Anwendung gelangenden Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Kammer verpflichtet den Vollzug der Freiheitsstrafe – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ebenfalls teilbedingt auszusprechen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 861):