Im Bereich von Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis maximal drei Jahren tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Strafvollzuges. Sind somit die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, ist der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren. Wegen des im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahrens zur Anwendung gelangenden Grundsatzes des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die Kammer verpflichtet den Vollzug der Freiheitsstrafe – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ebenfalls teilbedingt auszusprechen.