Dies deshalb, da der Beschuldigte die alleinige Betreuung seiner vier Kinder wahrnimmt. Diese Situation hat sich zudem zwischen dem erstinstanzlichen und dem oberinstanzlichen Verfahren nochmals verfestigt. Die Kammer erachtet demnach eine Reduktion der Strafe um vier Monate als angemessen. 22.6. Konkretes Strafmass der asperierten Freiheitsstrafe Insgesamt resultiert damit eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten.