22.5.3. Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil 6B_216/2017 vom 11.07.2017, E. 2.3 m.w.H.). Entgegen der Vorinstanz ist vorliegend allerdings von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Dies deshalb, da der Beschuldigte die alleinige Betreuung seiner vier Kinder wahrnimmt.