Mit seiner Mutter, die in Afghanistan lebt, hat er einmal wöchentlich telefonischen Kontakt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 104). Das massiv traumatisierende Vorleben des Beschuldigten und die dadurch erlittene posttraumatische Belastungsstörung führen nach Auffassung der Kammer zu einer Reduktion der Strafe um fünf Monate. 22.5.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren anständig, was erwartet werden darf und damit neutral gewertet wird. Im Weiteren bestreitet er die ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich, sodass mangels Vorliegens eines Geständnisses keine