46 22.5. Täterkomponenten 22.5.1. Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass das Vorleben des Beschuldigten als äussert bewegt und traumatisierend zu beurteilen sei (S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 859 f.). Dem neusten Leumundsbericht vom 20. Mai 2021 (pag. 980) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte mit 16 Jahren wegen der Kriegssituation in Afghanistan zuerst nach Pakistan und anschliessend nach Saudi-Ara- bien flüchtete.