859) – rein egoistischer Natur. Er versuchte sie einerseits davon abzuhalten, sich von ihm zu trennen und andererseits davon, die Polizei zu informieren, was für den Beschuldigten unangenehme Konsequenzen mit sich gezogen hätte. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch – trotz erheblichem Unrecht – nicht von einem mittelschweren Verschulden, sondern lediglich von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. c) Fazit/Asperation Die Kammer erachtet eine Strafe von fünf Monaten als dem Verschulden angemessen. Diese wird in Anwendung von Art.